Statuten des Vereins Begegnungsraum
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”Begegnungsraum, Vernetzung der Generationen im privaten und geschäftlichen Kontext“.
(2) Er hat seinen Sitz in 1220 Wien, Schiffmühlenstraße 85-89/1/1/6 und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
- die Vernetzung der Generationen. Wir machen uns zur Aufgabe Jugendliche in der Berufsausbildung und Personen, die aufgrund ihres Alters am Arbeitsmarkt kaum Fuß fassen können zu vernetzen.
- Betreuung von Jugendlichen: Das Betreuungsspektrum für Jugendliche umfasst einerseits die Unterstützung sich im Arbeitsalltag zurecht zu finden und andererseits elementare Dinge wie einen geregelten Tagesablauf, die Selbstverständlichkeit jeden Tag pünktlich zur Arbeit zu kommen, miteinander wertschätzend zu kommunizieren, einander gegenseitig zu motivieren.
- Betreuung von älteren Menschen: Das Betreuungsspektrum für ältere Menschen umfasst die Aufgabe im Entwicklungs- u. Entfaltungsprozess den einfühlsamen Weggefährten bzw. die einfühlsame Weggefährtin zu übernehmen. Sie gewinnen dabei selbst wieder an Kompetenz, Wichtigkeit und dürfen/können ihre wertvollen beruflichen Erfahrungen weitergeben.
- Bereitstellen von angemessenen Bedingungen für gelingende entwicklungsfördernde Arbeitsmaßnahmen, so dass Jugendliche nicht auf der Straße landen und die ältere Erwachsenengeneration nicht in der Depression des „Nicht mehr gebraucht Werdens“ zu versinken droht.
- Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen
- Familien-, Lebens- und Sozialberatung
- Coaching
- Mediation
- Praktische und wissenschaftliche Befassung mit der Vernetzung von Generationen am Arbeitsmarkt, Herausgabe von Publikationen
- Zusammenarbeit mit anderen Profit- und Non Profit-Organisationen mit gleichem oder ähnlichem Zweck
- Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Sicherstellung der räumlichen Erfordernisse zur Erreichung des Vereinszwecks
b) Ständige Weiterbildung der Mitglieder
c) Abhaltung von Seminaren und Lehrgängen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Förderungen durch öffentliche Stellen
c) Subventionen
d) Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen
e) Erträge aus vereinseigenen Unternehmungen
f) Spenden
g) Sammlungen und letztwillige Zuwendungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit, vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators oder einer gerichtlich bestellten Kuratorin (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator bzw. eine gerichtlich bestellte Kuratorin (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann bzw. die Obfrau, wenn die Person verhindert ist sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin. Wenn auch diese oder dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferin
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferin;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern bzw. Rechnungsprüferinnen und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann oder Obfrau und Stellvertreter oder Stellvertreterin, Schriftführer oder Schriftführerin und Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie Kassier oder Kassierin und Stellvertreter oder Stellvertreterin.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer bzw. jede Rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators bzw. einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann bzw. von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem oder ihrem Stellvertreter bzw. seiner oder ihrer Stellvertreterin, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese oder dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann bzw. die Obfrau, bei Verhinderung sein oder ihr Stellvertreter bzw. seine oder ihre Stellvertreterin. Ist auch diese oder dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann bzw. die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer bzw. die Schriftführerin unterstützt den Obmann bzw. die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann bzw. die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns bzw. der Obfrau und des Kassiers bzw. der Kassierin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) ebenfalls des Obmanns bzw. der Obfrau und des Kassiers bzw. der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann bzw. die Obfrau oder der Kassier bzw. die Kassierin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann bzw. die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer bzw. die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der Kassier bzw. die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns bzw. der Obfrau, des Schriftführers bzw. der Schriftführerin oder des Kassiers bzw. der Kassierin ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern bzw. Rechnungsprüferinnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern bzw. Rechnungsprüferinnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern bzw. Rechnungsprüferinnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer bzw. Rechungsprüferinnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Mediation und Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist eine vereinsinterne Mediation anzuberaumen.
Will eine Partei davon Gebrauch machen, so hat sie den anderen Teil (oder mehrere) hievon schriftlich zu verständigen und gleichzeitig einen oder mehrere Vereinsmitglieder als Mediatoren bzw. Mediatorinnen für den Konflikt namhaft zu machen.
Der andere Teil (die anderen Teile) haben sodann in einer weiteren Frist von zwei Wochen sich zu den Mediatoren- bzw. Mediatorinnenvorschlägen zu äußern und können auch eigene Vorschläge unterbreiten. Können sich die Teile auf einen oder mehrere Mediatoren bzw. Mediatorinnen einigen, so sind diese im Falle ihrer Zustimmung für die Mediation der Streitigkeit bestellt. Für die Grundsätze einer derart eingeleiteten Mediation gelten die allgemeinen Mediationsstandards, insbesondere Freiwilligkeit und jederzeitige Möglichkeit des Abbruchs einer Mediation durch alle Beteiligten.
Für den Fall, dass sich die Teile nicht auf einen oder mehrere Mediatoren bzw. Mediatorinnen einigen können sowie für den Fall des Abbruchs einer Mediation ist für vereinsinterne Streitigkeiten das Vereinsschiedsgericht zuständig. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterin schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterinnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden bzw. zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler bzw. eine Abwicklerin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

